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§
1 Name und Sitz
1. Der Förderverein führt den Namen:
Förderverein Brustzentrum e.V. „Die Revierinitiative“.
2. Sitz des Fördervereins ist Gelsenkirchen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
1. die Unterstützung interdisziplinärer Konzepte zur
Behandlung von Brustkrebserkrankungen
2. die Förderung der Umsetzung wissenschaftlicher
Erkenntnisse in Medizin und Technik auf dem Gebiet der
Senologie für individuelle Behandlungskonzepte bei
Tumorerkrankungen sowie nicht tumorbedingten
Erkrankungen der Brust;
3. die Förderung der Weiterbildung im Sinne einer
operativ und interdisziplinär orientierten Schule der
Senologie auf dem Stand der Wissenschaft;
4. die Förderung wissenschaftlicher Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Senologie;
5. die Förderung des vereinseigenen Beratungszentrums
“Knotenpunkt“ für brustkrebskranke Frauen;
6. die Unterstützung für sozialschwache brustkrebskranke
Frauen, insbesondere Maßnahmen, die ihnen eine
erfolgversprechende Behandlung an den Evangelischen
Kliniken Gelsenkirchen;
7. die Unterstützung bei der Beschaffung medizinischer
Geräte;
8. Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich der
Senologie;
9. Der Vereinszweck wird u. a. verwirklicht durch
Patienten/innen- Treffen, Kreativ-AGs, Gesprächskreise,
Facharztkongresse, Bildungsseminare, Maßnahmen zur
Motivation für gesunde Ernährung und Sport.
10. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches oder förderndes Mitglied des
Fördervereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Ausschluss aus dem Verein
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
4. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen
verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Förderverein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht
das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
den zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und
mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Der Verein wird gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB
durch den oder die Vorsitzende/n und ein weiteres
Vorstandsmitglied oder gemeinschaftlich durch den oder
die stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten.
2. Mitglieder im Vorstand mit beratender Stimme sind der
leitende Arzt des Brustzentrums, die Schirmherrin oder
der Schirmherr und die vom Vorstand ernannte
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 8 Der Beirat
Der Vorstand benennt einen Beirat. Er hat die Aufgabe:
Die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in
sozialen und medizinischen Fragen zu beraten.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich von der/dem
1. Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin bzw. eines
Stellvertreters unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche
Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder können mit
beratender Stimme an der Mitgliederversammlung
teilnehmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt
werden.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Entgegennahme des Arbeitsberichtes und der
Jahresrechnung des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der zwei Revisionsmitglieder. Zur Erfüllung
ihres Auftrags kann die Revision in alle Bücher,
Schriften und Bestände des Vereins Einsicht nehmen.
Ihnen ist von den Organen umfassend Auskunft zu
erteilen. Von der Revision ist ein Prüfbericht zu
erstellen, den sie in der Mitgliederversammlung
vorzutragen hat. Darin muss sie mitteilen, wie und in
welchem Umfang sie die Geschäftsführung geprüft hat und
ob wesentliche Beanstandungen zu machen waren. Der
Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des
Vorstandes. Den entsprechenden Antrag hat die Revision
in der Mitgliederversammlung zu stellen.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die sich in ganz
besonderer Weise zu Gunsten des Fördervereins und für
betroffene Brustkrebskranke eingesetzt haben.
Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu
leisten und haben kein Stimmrecht.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer
2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist
derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 %
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die
Vorsitzende des Vereins oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
über die durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der
Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe
des Jahresbeitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des
Fördervereins
Bei Auflösung (gem. § 41 BGB) des Fördervereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Fördervereins an gemeinnützige Vereine/Organisationen
zur Unterstützung von Kindern brustkrebskranker Frauen.
Die Satzung zum Downloaden
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