§ 1 Name und Sitz
- Der Förderverein führt den Namen:
Förderverein Brustzentrum e.V "Die Revierinitiative".
- Sitz des Fördervereins ist Gelsenkirchen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Bekämpfung von Brustkrebs und die Förderung des Brustzentrums.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Unterstützung interdisziplinärer Konzepte zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen;
2. die Förderung der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Medizin und Technik auf dem Gebiet der Senologie für individuelle Behandlungskonzepte bei Tumorerkrankungen sowie nicht tumorbedingten Erkrankungen der Brust ;
3. die Förderung der Weiterbildung im Sinne einer operativ und interdisziplinär orientierten Schule der Senologie auf dem Stand der Wissenschaft;
4. die Förderung wissenschaftlicher Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Senologie;
5. Zuschüsse an die Senologie zu dem erforderlichen Personal der in Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Satzungszwecke;
6. Zuschüsse an die Senologie für Personal zur Verbesserung der Patientenversorgung in der Senologie;
7. die Förderung des vereinseigenen Beratungszentrums "Knotenpunkt" für brustkrebskranke Frauen;
8. die Unterstützung für sozialschwache brustkrebskranke Frauen, insbesondere Maßnahmen, die ihnen eine erfolgversprechende Behandlung im Evangelischen Klinikum Gelsenkirchen ermöglichen;
9. die Unterstützung bei der Beschaffung medizinischer Geräte sowie bei Maßnahmen der Digitalisierung zur Verbesserung der Patientenversorgung in der Senologie;
10. Gleichstellung von Mann, Frau und Divers im Bereich der Senologie;
11. Patienten/innen-Treffen, Kreativ-AGs, Gesprächskreise, Facharztkongresse, Bildungsseminare, Informations-veranstaltungen für Patienten/innen, Treffen zum Austausch zwischen Ärzten und Patienten/innen, Angebote zur Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit, Maßnahmen zur Motivation für gesunde Ernährung und Sport.
12. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Ordentliches oder förderndes Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Ausschluss aus dem Verein;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
- Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Fördervereins besteht aus:
der/dem ersten Vorsitzenden,
den zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und
mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.Der Verein wird gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB durch den oder die Vorsitzende/n und ein weiteres
Vorstandsmitglied oder gemeinschaftlich durch den oder die stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten.
- Mitglieder im Vorstand mit beratender Stimme sind der leitende Arzt des Brustzentrums, die Schirmherrin oder der
Schirmherr und die vom Vorstand ernannte Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt; er bleibt bis zu seiner
Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
4. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne
Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 9 Der Beirat
Der Vorstand benennt einen Beirat.
Er hat die Aufgabe:
Die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in sozialen und medizinischen Fragen zu beraten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll jährlich von der/dem 1. Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen werden. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Arbeitsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der zwei Revisionsmitglieder. Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Revision in alle Bücher, Schriften und Bestände des Vereins Einsicht nehmen. Ihnen ist von den Organen umfassend Auskunft zu erteilen. Von der Revision ist ein Prüfbericht zu erstellen, den sie in der Mitgliederversammlung vorzutragen hat. Darin muss sie mitteilen, wie und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung geprüft hat und ob wesentliche Beanstandungen zu machen waren. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Den entsprechenden Antrag hat die Revision in der Mitgliederversammlung zu stellen.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die sich in ganz besonderer Weise zu Gunsten des Fördervereins und für betroffene Brustkrebskranke eingesetzt haben. Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und haben kein Stimmrecht.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vereins oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Fördervereins
Bei Auflösung (gem. § 41 BGB) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den gemeinnützigen Verein "strahlemaennchen.de – Herzenswünsche für krebskranke
Kinder e.V.," der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Gelsenkirchen, den 17. August 2022
> Die Satzung zum Downloaden
|